• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_4238a540-eb80-45de-87d9-34ba54e8720f

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    • Eissendorf48
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    • 2025-11-20
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig. Bei Balkonen dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als zwei Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.][§2 Nr. 5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade des jeweiligen Baukörpers betragen.][§2 Nr. 8 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr. 9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr. 10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr. 11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die zur Anpflanzung beziehungsweise zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: 12.1   Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden. 12.2   Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. 12.3   Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte Heister sein und eine Höhe von mindestens 120 cm bis 150 cm aufweisen. 12.4   Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr. 14 | Im Plangebiet sind für den Mauersegler, den Haussperling und dem Hausrotschwanz je zwei Nisthilfen pro Art und Abrisshaus (oder für den Fall der Instandsetzung von Gebäuden je zwei Nisthilfen pro Art und instand zu setzendes Gebäude) an den Gebäuden anzubringen.][§2 Nr. 15 | Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der aktiv genutzten Flächen notwendige Mindestmaß zu beschränken.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 0.4
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1200
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Allgemeines Wohngebiet
    bauweise
    • 2000
    bauweiseWert
    • Geschlossene Bauweise