[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.]