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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise an der Alsterdorfer Straße und am Heilholtkamp ist bei Grundstücken mit einer Straßenfrontbreite von weniger als 15m eine Reduzierung der Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen bis auf 2 m zulässig, wenn in den zu den seitlichen Grundstücksgrenzen gerichteten Außenwänden keine Öffnungen sind.][§2 Nr.3 | Entlang der Alsterdorfer Straße und der Hindenburgstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,6 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert