XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_441087ff-be26-49e9-bef2-9bbdbb0abfc4
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden und Wohnhäusern 4,5 m,
zweigeschossigen Wohnhäusern 7,0 m.
Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe von Ladengebäuden zulässig.][§2 Nr.5 | Für die Flurstücke 764, 765, 593, 594, 595 und 596 der Gemarkung Hummelsbüttel wird zusätzlich bestimmt:
Im Gebiet zweigeschossiger offener Bauweise darf die Länge von Hausgruppen 60,0 m nicht überschreiten. Im Gebiet eingeschossiger offener Bauweise ist ein Bauwich von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die Frontbreite von Grundstücken zwischen der Alten Landstraße und der nördlich parallel hierzu verlaufenden neuen Aufschließungsstraße muß mindestens 26,0 m betragen. Als Anschluß dieser Grundstücke an die Verkehrsflächen wird die neue Aufschließungsstraße bestimmt. Die Frontbreite von Grundstücken südlich der Alten Landstraße muß mindestens 30,0 m betragen. Als Einfriedigungen werden an der Alten Landstraße eine 0,75 m hohe Hecke, an den anderen Straßen bis 0,6 m hohe Hecken vorgeschrieben. Die Dächer aller Wohnhäuser dürfen höchstens 5 Grad geneigt sein.]
allgArtDerBaulNutzungWert
detaillierteArtDerBaulNutzung
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