[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Das anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet zu
versickern.][§2 Nr.13 | Die Dächer von Gebäuden sind zu mindestens 60 vom
Hundert, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sowie
überdachte Stellplätze (Carports) vollständig mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von
Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrradstellplätzen
sowie Zuwegungen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücken sind Zuwegungen sowie
ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen mit
Ausnahme der privaten Straßenverkehrsflächen in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze im
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sind darüber hinaus
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Es sind mindestens zwei Sperlingskoloniekästen mit
jeweils drei Nistmöglichkeiten sowie mindestens acht Fledermausquartierskästen
unterschiedlicher Art an artenschutzfachlich
geeigneten Orten an Gebäuden anzubringen.]