[§2 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur ein Bau- und Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 18.000 m2 und eine Imbiss-Gastronomie mit Backwaren¬verkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 300 m2, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Bau- und Gartenfachmarkt stehen, zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
• Holz,
• Baumaterial,
• Bauelemente wie Fenster, Türen,
• Dämmstoffe,
• Fliesen,
• Bodenbeläge,
• Tapeten, Farben, Lacke,
• Werkstattmöbel,
• Badezimmereinrichtung,
• Gartenmöbel,
• Selbstbaumöbel,
• großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser,
• Rollläden und Gitter,
• Installations- und Sanitärbedarf,
• Haustechnik,
• Eisenwaren, Kleineisenwaren,
• Beschläge,
• Werkzeuge,
• Arbeitskleidung,
• bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
• Spielplatzgeräte,
• Zweiradzubehör,
• Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi),
• Zäune,
• Pflanzen,
• Pflanzengefäße,
• Torf und Erden,
• Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
• Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
• Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 1.200 m2:
• Teppiche,
• Wohnraumleuchten,
• Bastelartikel,
• Geschenk- und Dekoartikel,
• Glas, Porzellan, Keramik,
• Haushaltsgeräte,
• Reinigungsartikel,
• Heimtextilien,
• Campingbedarf,
• Zooartikel (einschließlich lebende Tiere),
• Schnittblumen,
• Fachliteratur.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet darf die festgesetzte Gebäudehöhe für die Gestaltung des Haupteingangs auf einer Fläche von höchstens 30m² um bis zu 3m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet und in den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind innerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig und dürfen außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und oberirdische Garagen weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.20 | Im Sondergebiet sind die flachen und bis 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden und von Einhausungen, soweit sie nicht der Belichtung, Be- und Entlüftung oder Foto-voltaik dienen, flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]