• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_4575a0a5-3d06-461e-ab03-f2a056ad3652

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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • StPauli44
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    • 2018-11-28
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    • (D)
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind nur der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage dienende bauliche Anlagen zulässig.][§2 Nr.4 | Die Gebäudehöhe des mit „(B)“ bezeichneten Baukörpers kann durch technische Anlagen in Verbindung mit einer Attika, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von 49,5 m über Normalnull überschritten werden.][§2 Nr.5 | In dem mit „(C)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Überschreitung des Geländeniveaus durch einzelne Bauteile für Zugänge in die Untergeschosse während der dortigen Öffnungszeiten bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.6 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.7 | Untergeschosse sind außer in dem mit „(D)“ gekennzeichneten Bereich, und soweit die Bestimmungen der Nummer 8 nicht berührt werden, auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.8 | Der im Nordosten des Plangebiets anzupflanzende Baum muss einen Stammumfang von mindestens 40 cm, der im Westen des Plangebiets anzupflanzende Baum einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für den im Westen des Plangebiets anzupflanzenden Baum muss auf einer Fläche von mindestens 25 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 2,5 m betragen. Es sind großkronige, heimische, standortgerechte Arten zu verwenden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind mindestens 35 vom Hundert der Dachfläche des mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudes mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
    flaechenschluss
    • Ja
    GRZ
    • 1
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    GF
    • 44200
    GFUOM
    • m2
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1600
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Kerngebiet