XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_4a1e8b01-3d2c-401b-b3f2-f505ee521d08
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refTextInhalt
- [Nr. 2.33 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.4 | In der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) darf kein Bauteil höher als 6,0 m, in der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) höher als 9,0 m sein.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g), sowie der Keller und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.]
allgArtDerBaulNutzungWert
detaillierteArtDerBaulNutzung
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