XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_4bfc8239-33ed-4d11-afc5-28db75bc4c88
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- Stellingen63-Eidelstedt70
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1a) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
a) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, sind nur im Erdgeschoss zulässig.][§2 Nr.1d) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
d) Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe im Sinne des Satzes 1 für folgende, nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden:
- Baustoffe
- Anstrichmittel
- Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf
- Brennstoffe
- Boote
- Wohnwagen
- Tapeten
- Bodenbeläge
- Möbel.
Randsortimente dürfen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m², gehandelt werden.][§2 Nr.2 | Die im Sondergebiet zulässige Grundflächenzahl von 0,6 darf ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die über die festgesetzte Grundflächenzahl hinausgehende Grundfläche nicht durch Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, genutzt wird.][§2 Nr.17 | Im Sondergebiet und in den Gewerbegebieten sind mindestens 60 v. H. der flachen und bis 20 Grad flach geneigten Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
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