[§2 Nr. 2 | Im Allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr. 5 | Im Allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m ausnahmsweise zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen können um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr. 6 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr. 7 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen und ihre Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr. 9 | Die Dächer von Gebäuden sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu maximal 15 Grad zu errichten. Flachdächer und flach geneigte Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder erforderliche technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 Nr. 10 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen. Sofern auf den nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen Bäume gepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 14 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Fahrradstellplätze und Geh- und Fahrwege mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 15 | Im Allgemeinen Wohngebiet und der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte kann das anfallende Niederschlagswasser in den Raakmoorgraben eingeleitet werden. In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Stadtteil-, Kultur- und Jugendzentrum ist das Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr. 17 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 08. September 2009 (BGBI. I S. 2992) mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr. 19 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind fünf künstliche Nisthilfen vom Typ Starenkasten und fünf Fledermauskästen (Höhlen- und Spaltenkästen) an den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 20 | Im Allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemeinbedarfsflächen sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]