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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in dem mit „(D)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet bis 0,9, in dem mit „(C)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet bis 0,7 und im Kerngebiet bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung des Allgemeinen Wohngebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.7 | Durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Die gewerblichen Aufenthaltsräume im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | In dem mit „(D)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn die lärmabschirmende fünf- bis fünfzehngeschossige Kerngebietsnutzung an der Oberaltenallee und an der Planstraße 1 errichtet worden ist oder zumindest zeitgleich mit der Wohnnutzung errichtet wird.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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