[§2 Nr.2 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches sind
die Fassaden senkrecht zu gliedern und in hellem Naturoder
Werkstein auszuführen. Für Fassadenelemente wie
Fensterrahmen oder Ausfachungen dürfen keine metallisch
glänzenden Oberflächen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb des mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiches
muss die Geschossunterteilung in Erdgeschoss und Obergeschosse
erkennbar sein. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss
können gestalterisch zusammengefasst werden,
wenn diese sich von den übrigen Geschossen gestalterisch
absetzen.][§2 Nr.5 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli
2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
im Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO sind
nicht zulässig.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig.]