[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Fläche (Vorhabengebiet) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss
an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Untergeordnete
Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im
Bereich von öffentlichen Grünflächen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen dürfen
einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche
Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 1477,
1478 und 1480 der Gemarkung Winterhude vor den straßenzugewandten
Fenstern der Wohn- und Schlafräume
lärmgeschützte Außenbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie etwa verglaste Loggien, Wintergärten
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zwingend
vorzusehen. In den lärmgeschützten Außenbereichen
ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass
ein Tagpegel von weniger als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 55 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen und auf der Fläche für den
besonderen Nutzungszweck – Kiosk – mindestens 80 v. H.
der Dachflächen mit einem mindestens 10 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen
von Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch
anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinderspielflächen
sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen
dienen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Freiflächen zur öffentlichen
Grünanlage mit einer Hecke abzupflanzen. Für die
Hecke sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden.]