XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_5249a7c5-5bd5-4f01-befe-db8f17e7fea0
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refTextInhalt
- [§2 Nr.11 | Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Großflächiger Einzelhandel ist im Kerngebiet nur im Erdgeschoss auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen zulässig. Auf diesen mit „(6)" bezeichneten Flächen im Kerngebiet darf die Summe der Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe nicht mehr als 6.500 m² betragen; hierzu gehören auch Optiker, Apotheken und Sanitätshäuser.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind auf dem Flurstück 693 der Gemarkung Tonndorf die zum Wohngebiet gerichteten Außenwände geschlossen auszuführen. Bei Dachstellplätzen muss die Außenwand die Oberkante des Gebäudes um mindestens 2 m überragen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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