[§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.][§2 Nr.4 | In den gewerblich geprägten Teilen der Mischgebiete sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um
bis zu 1,5 m, durch Wintergärten um bis zu 1,75 m sowie
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m, kann zugelassen
werden.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Einzelbäume sowie auf den Flächen für
die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sind bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche, einschließlich der zu begrünenden
unterbauten Flächen, ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen
angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken
oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem mit „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet sind die Dachflächen von
Gebäuden und Carports mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für erforderliche
befestigte Flächen und anderweitige Nutzungen
können zugelassen werden.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.]