XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_568c4e48-8ce1-4324-83b3-7b7f213e80cc
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundfläche von 400 m² für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.10 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.17 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets muss die Oberkante von Tiefgaragen mindestens 50 cm unter der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.23 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über offene Gräben und Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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