[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 40 vom
Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche
herzurichten. Sie ist zu mindestens 50 v. H.
mit standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei sind für je
200 m² Pflanzfläche ein Laubbaum und 100 Sträucher zu
pflanzen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 80 v. H. der
Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege und
nicht überdachte ebenerdige Stellplatzflächen in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten
und Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.]