[§2 Nr.3 | In den Kerngebieten entlang Krohnstieg, Langenhorner
Chaussee und Wittekopsweg sind die Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelbetriebe im
Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Gemäß § 1
Absatz 10 BauNVO bleibt auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen des Kerngebietes der bestehende und genehmigte
Einzelhandelsbetrieb auf den Flurstücken 10820, 10822,
10823, 10825 und 132 der Gemarkung Langenhorn weiterhin
zulässig. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
werden oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 vom
Hundert (v. H.) ist für nahversorgungsrelevante Sortimente
zulässig. Folgende nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß des Beschlusses der Senatskommission
für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der „Leitlinien
für den Einzelhandel“ vom 23. Januar 2014 zulässig: Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind keine Staffelgeschosse
zulässig.][§2 Nr.11 | In den Kerngebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flach geneigtes Dach mit bis zu 20 Grad Neigung
zu errichten. 80 v. H. der Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Tiefagaragen müssen
einschließlich Erdüberdeckung unter Erdgleiche liegen.
Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen.][§2 Nr.14 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
der Bäume nach Satz 1 ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten sind die Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden][§2 Nr.17 | In den Kerngebieten sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen
dicht mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Dabei ist für je 150 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]