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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Für Reihenhäuser kann eine Überschreitung der Baumgrenzen bis zu 2 m durch Balkone, Loggien, Erker, Eingangsvorbauten und Sichtschutzwände zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Garagenwände und Giebelwände von Reihenhäusern sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§3 Nr.1 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Außenwände sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§3 Nr.2 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Fensterrahmen und Türen sind innerhalb einer Reihenhausgruppe einheitliche Farben zu verwenden.][§3 Nr.3 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 40 Grad auszubilden; Mansarddächer und Staffelgeschosse sind unzulässig.][§3 Nr.4 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dachformen und Dachmaterial von Anbauten sind dem Hauptgebäude anzupassen.][§3 Nr.5 | Für Reihenhäuser gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In Vorgärten angeordnete Stellplätze mit Schutzdächern sind für jede Reihenhausgruppe einheitlich auszuführen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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