XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_5a7946e6-fd57-41bc-aea9-acf4fbcea434
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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Nahversorgung" ist ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² sowie sonstiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 außerhalb der mit „(V)" bezeichneten Fläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbe- oder Sondergebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten und in dem Sondergebiet „Nahversorgung" sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, notwendige Grundstückszufahrten auch außerhalb. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes sind weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 1 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Tabelle 1: Emissionskontingente
Teilfläche: GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: SO , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet „Nahversorgung" sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche anzulegen. Die Vegetationsflächen sind - mit Ausnahme der Flächen für die notwendige Oberflächenentwässerung - mit einem Baumanteil von mindestens 60 v. H. und einem Strauchanteil von mindestens 20 v. H. zu bepflanzen. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.19 | In den Gewerbegebieten und im Sondergebiet sind 20 v. H. der Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise kann dieser Substrataufbau mindestens 5 cm stark sein, wenn seine dauerhafte Vitalität sichergestellt wird. Dächer mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten und Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.23 | Dem Gewerbe- und Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 194, 195 teilweise und 197 der Gemarkung Altengamme sowie die Flurstücke 124 teilweise und 125 teilweise der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
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