XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_60215b38-9ea7-4009-8ba8-e9fec1b09798
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Aus der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) finden § 3 Absätze 1 und 2 im reinen Wohngebiet, § 7 Absatz 2 Nummer 6 auf das oberste Geschoß mehrgeschossiger Ladengebäude, § 13 in allen Baugebieten, § 20 auf die Geschoßflächenzahl und die Geschoßfläche sowie § 23 auf die überbaubaren Grundstücksflächen Anwendung.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei neungeschossigen Wohngebäuden 28,0 m.
Im Sondergebiet „Läden" und im Geschäftsgebiet beträgt der Bauwich 1,5 m für jede angefangenen 3,5 m Wandhöhe, mindestens 3,0 m.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet unzulässig, in anderen Baugebieten bis zu den Fensterbrüstungen des ersten Obergeschosses zulässig.]
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