[§2 Nr. 1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr. 2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, unzulässig.][§2 Nr. 3 | Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr. 5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr. 6 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85. Gepflasterte Wege und Zufahrten mit einem Sickerfugenanteil von 20 vom Hundert (v. H.), sowie Flächen, die lediglich mit einer wassergebundenen Decke befestigt sind, werden nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet.][§2 Nr. 7 | Im Kerngebiet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
7.1 folgende bauliche Anlagen zulässig:
a) zwei Vordächer mit einer Ausladung von höchstens 4,80 m und einer Breite von höchstens 17,20 m,
b) Ausgangsbauwerke der Fluchttreppenhäuser aus den Tiefgeschossen mit einer Höhe von höchstens 1 m über dem umgebenden Geländeniveau ohne Überdachungen,
c) vier Zu- oder Fortlufttürme mit einer Höhe von höchstens 5 m über dem umgebenden Geländeniveau,
d) ein Firmenschild im Bereich der Hauptzufahrt mit einer Größe von höchstens 2 m x 4 m.
7.2 folgende bauliche Anlagen unzulässig:
Fahrradabstellplätze im Freien dürfen keine Überdachungen erhalten.][§2 Nr. 8 | Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 41 m für den nördlichen Baukörper kann für technische Anlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden; außerdem ist auf dem nördlichen Baukörper eine Dachterrasse zulässig. Diese Anlagen müssen mindestens 3 m von der Innenkante der Attika zurückgesetzt werden.][§2 Nr. 9 | Im Kerngebiet sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.][§2 Nr. 10 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu unterhalten, so dass der ursprüngliche Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der festgesetzten Einzelbäume erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.][§2 Nr. 11 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte Strauchpflanzungen sind dreimal verpflanzte standortgerechte Laubsträucher mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 100 cm, zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 12 | Im Kerngebiet sind mindestens neun Bäume anzupflanzen, davon mindestens sechs großkronige Bäume und drei groß- oder mittelkronige Bäume. Außderdem sind im Kerngebiet mindestens drei großwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr. 13 | Im Kerngebiet sind mindestens 25 v. H. der Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Dauerhaft begrünte unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.][§2 Nr. 14 | Im Kerngebiet ist die Dachfläche des in der Planzeichnung mit einer GH von 41 m festgesetzten Gebäudeteils zu 80 v. H. und die Dachfläche des mit einer GH von 69,50 m festgesetzten Gebäudeteils zu 50 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Als Ersatz für die Begrünung von 80 v. H. der Dachfläche des mit einer GH von 51,50 m festgesetzten Gebäudeteils sind Retentionsflächen gleicher Größenordnung auf den mit Tiefgeschossen unterbauten Vegetationsflächen auszubilden.][§2 Nr. 15 | Im Kerngebiet sind unbefestigte Flächen auf den mit unterirdischen baulichen Anlagen unterbauten Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der durchwurzelbare Substrataufbau für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm und für Sträucher mindestens 80 cm betragen. Der Aufbau auf den unterbauten Flächen ist so auszubilden, dass auch das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.][§2 Nr. 16 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§2 Nr. 17 | Für Fledermäuse sind entweder an den Neubauten im Vorhabengebiet oder an einem der Bestandsgebäude im unmittelbaren Umfeld auf dem Flurstück 1157 oder 1171, Gemarkung Winterhude, mindestens drei Sommer- und mindestens zwei Ganzjahres-Quartierskästen an der Fassade anzubringen oder in die Fassade oder Attika zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Die Umsetzung der Maßnahme ist fachökologisch zu begleiten.]