XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_65e55d54-db1c-4635-843d-aaa420ec915a
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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Kerngebiet und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung sowie Tankstellen, Parkhäuser und Großgaragen unzulässig.][§2 Nr.9 | Werbeanlagen sind im Kern- und Mischgebiet nur an der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb des Daches auf einer Länge von einem Drittel der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.]
gehoertZuBP_Bereich
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