[§2 Nr. 8 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr. 9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr. 10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
12.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
12.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
12.3 Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte Heister sein und eine Höhe von mindestens 120 cm bis 150 cm aufweisen.
12.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr. 14 | Im Plangebiet sind für den Mauersegler, den Haussperling und dem Hausrotschwanz je zwei Nisthilfen pro Art und Abrisshaus (oder für den Fall der Instandsetzung von Gebäuden je zwei Nisthilfen pro Art und instand zu setzendes Gebäude) an den Gebäuden anzubringen.][§2 Nr. 15 | Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natriumdampf-Hochdruck oder Niederdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der aktiv genutzten Flächen notwendige Mindestmaß zu beschränken.]