[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet nördlich der Elbchaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Über dem dritten Vollgeschoß ist ein Dachgeschoß oder ein zurückgesetztes Staffelgeschoß mit einer geneigten Dachfläche von höchstens 35 Grad zulässig. Flachdächer werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunter¬bau, Fugenverguß, Alphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind flächendeckend mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, in dessen Kronenbereich eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen ist. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.]