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- [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet an den Straßen Reimerstwiete und Bei den Mühren sind in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig. Außerdem sind im Kerngebiet an der Straße Bei den Mühren in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im zweigeschossigen Kerngebiet östlich der Straße Reimerstwiete kann ein weiteres Vollgeschoss im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächen und unter Einhaltung der höchstzulässigen Traufhöhe zugelassen werden.]
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