[§2 Nr.3 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.3.1 | Auf den mit „(A)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.3.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m² für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m² überschritten werden.]