[§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden; ausgenommen ist die mit "(A)" bezeichnete Bebauung, für die eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen nach Norden zum S-Bahngelände ausgeschlossen ist.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet geschlossener Bauweise sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen.][§3 Nr.1 | Dächer in Wohngebieten sind mit einer Neigung zwischen 18 Grad und 55 Grad auszubilden, soweit die Planzeichnung keine abweichende Festsetzung enthält.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.4 | In der geschlossenen Bauweise sind die Fassaden architektonisch durch Balkone, Loggien und Erker, insbesondere durch Vor- und Rücksprünge ganzer Bauteile zu gliedern. Im dreigeschossigen Bereich sind Fassadenabschnitte auszuformen so daß der Eindruck von Einzelbaukörpern vermittelt wird; dabei soll keine ungegliederte Fassade und Dachfläche mit mehr als 20 m Länge entstehen.][§3 Nr.5 | Einfriedigungen sind mit Heckenanpflanzungen vorzunehmen.]