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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind die viergeschossigen Baukörper jeweils zu den festgesetzten Gehrechten hin auf mindestens 40 vom Hundert der jeweiligen Gebäudelänge auf bis zu zwei Vollgeschosse abzustaffeln.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet können zu den Gehrechten hin Überschreitungen der Baugrenzen durch Erker und Balkone bis zu 1,5 m oberhalb einer lichten Höhe von 6 m sowie zur Erschließung erforderliche Brücken oberhalb einer lichten Höhe von 4m über den Gehrechten zugelassen werden. Im allgemeinen Wohngebiet am Turmweg können
Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone und Fahrstuhlschächte bis zu 4m zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude extensiv zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert