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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen, Sex-Shops und ähnliche Einrichtungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung nur für Betriebe zulässig, die Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind die Erdgeschoßfassaden, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.8 | Bei Neubauten im Einflußbereich der Lärmimmissionen der Stresemannstraße sind Aufenthaltsräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoß zulässig.]
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