[§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen.
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten
ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete
Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten
müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks-
oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche
muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe-
oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m²
sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron
sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell
oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich
sind.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen.]