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refTextInhalt
- [§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausgenommen davon ist das mit „(f)" bezeichnete Kerngebiet Ecke Hartzloh/Fuhlsbüttler Straße.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten zwischen der Planstraße „J1" und der Fuhlsbüttler Straße sind Wohnungen allgemein zulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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