[§2 Nr.6 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnungen
im Erdgeschoss und in dem mit „(I)“ bezeichneten Teilbereich
unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen,
Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und
prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig.
Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften
sind nur als Ausnahme zulässig.][§2 Nr.8 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchstmaß
zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie
von der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der
dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maximal
70 Grad zurückgesetzt ist.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen
sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder
Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.20 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig
zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig.
Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet
abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen.
Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an
der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so
müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die
Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen
baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten,
Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen
oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen,
dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten
werden.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sowie in dem mit „WA 1“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebiet ist je 350 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.]