[§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Innerhalb des Gewerbegebiets und des Kerngebiets sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und lufttundurchlässigem Aufbau herzustellen. Im übrigen Plangebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad mit einem mindestens 10cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen und im Gewerbegebiet sind zu den Straßenseiten gerichtete Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]