[§2 Nr.1 | Im urbanen Gebiet sind ausschließlich das Gebiet versorgende Läden mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel – Apotheke –, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften)
sowie Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsbedarf zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind nur im zweiten Vollgeschoss zulässig.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Tankstellen, Vergnügungsstätten
wie Musikclubs, Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), die der Aufstellung von Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter gerichtet ist sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr. 4 | Im Plangebiet auf der mit ,,(A)" bezeichneten Fläche sind Wohnungen im ersten und zweiten Vollgeschoss ausgeschlossen. Auf der mit ,,(B)" bezeichneten Fläche ist das Wohnen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.][§2 Nr. 6 | Im Plangebiet auf der mit ,,(C)" bezeichneten Fläche können Überschreitungen der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Auf der mit ,,(D)" bezeichneten Baugrenze sind Überschreitungen der Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.8 | Dächer sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit
einer Neigung von bis zu 5 Grad auszuführen und mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Dächer sind als Retentionsgründächer
zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 Nr.9 | Einfriedungen zu den öffentlichen Grünflächen sind unzulässig.]