[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der Magdalenenstraße können die vorderen Baugrenzen
durch zweigeschossige Vorbauten bis maximal 3 m Tiefe
auf der Hälfte der Gebäudebreite ausnahmsweise überschritten
werden.][§2 Nr.5 | Im Böhmersweg und in der Magdalenenstraße kann eine
Überschreitung der hinteren Baugrenzen durch Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3 m auf der Hälfte der Gebäudebreite
zugelassen werden. Im Brodersweg (Flurstück 443 der Gemarkung Harvestehude) kann eine Überschreitung der
vorderen Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3 m auf der Hälfte der Gebäudebreite zugelassen
werden.]