• XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_7fbff2ee-b635-4983-8a78-f64510daec1e

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    • XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_7fbff2ee-b635-4983-8a78-f64510daec1e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude71
    xpPlanDate
    • 2018-12-19
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ce548b4f-f637-4d39-8c88-9c99ec19a784]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_84cb3e85-fa32-457d-9f38-61c17e99e7fb]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen sind Tiefgaragenzufahrten, weitere Zufahrten und Zugänge, Fahrradabstellplätze sowie der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Kälte, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO zulässig. Weitere untergeordnete Nebenanlagen sind erst zulässig, wenn die vorgesehene unterirdische Bahnanlage einschließlich der Überdeckung vollständig hergestellt ist. Abgrabungen und bauliche Anlagen aller Art unterhalb einer Höhe von 10 m über Normalhöhennull sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäude ist als Gebäudeabschluss umlaufend eine Attika auszubilden. Belichtungsöffnungen sind zulässig. Die Attika ist mit wechselnden Höhen in einem an- oder absteigenden Verlauf ohne sichtbare Abstufungen auszubilden.][§2 Nr.9 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind Ausstiegsbauwerke, Treppenhäuser, Abstellräume in Verbindung mit Ausstiegsbauwerken oder Treppenhäusern, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten allgemein zulässig, sofern sie in der Höhe unterhalb der Höhe der Attika zurückbleiben, andernfalls sind sie um mindestens 1,8 m, gemessen von der Innenkante der Attika, zurückgesetzt zu errichten. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse Abstellräume allgemein zulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 3 100 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 5 900 m² überschritten werden.][§2 Nr.13 | Zum Schutz vor Fluglärm ist für Aufenthaltsräume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen zu schaffen.][§2 Nr.15 | In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
    flaechenschluss
    • Ja
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    GR
    • 3100
    GRUOM
    • m2
    besondereArtDerBaulNutzung
    • 1600
    besondereArtDerBaulNutzungWert
    • Kerngebiet