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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | Für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung können in den Mischgebieten nördlich der Straße Deepenstöcken die festgesetzte Grundfläche und im allgemeinen Wohngebiet an der Stresemannallee die festgesetzte Grundflächenzahl jeweils bis zu 100 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Stresemannallee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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