[§ 2 Nr. 4.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung und Wohnen“ dient insbesondere der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel sowie dem Wohnen. Im Sondergebiet sind zulässig:
4.1.1 klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (vgl. Sortimentsliste unter Nr. 4.2), 4.1.2 Wohngebäude sowie
4.1.3 Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke.
Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im 1. Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente (vgl. Sortimentsliste unter Nr. 4.3) sind auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§ 2 Nr. 4.2 | Nahversorgungsrelevante Sortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.][§ 2 Nr. 4.3 | Zentrenrelevante Randsortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör.][§ 2 Nr. 4.4 | Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§ 2 Nr. 4.5 | Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.][§ 2 Nr. 6 | In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, verglaste Vorbauten und Erker um bis zu 2,0 m auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig. An der mit „(E)“ bezeichneten Baugrenze im urbanen Gebiet „MU 3“ ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Fluchtbalkone um bis zu 2 m auf der gesamten Fassadenlänge zulässig.][§ 2 Nr. 13 | In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet.][§ 2 Nr. 14 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens folgenden Anteilen zu begrünen:
14.1 Im urbanen Gebiet „MU 4“ zu mindestens 50 v. H.,
14.2 Im urbanen Gebiet „MU 2“ mit Ausnahme des mit (A) bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v. H.,
14.3 Im Sondergebiet, im urbanen Gebiet „MU 1“ und in den Gewerbegebieten zu mindestens 10 v. H..][§ 2 Nr. 20 | Im Sondergebiet sind die festgesetzte Sichtschutzwand sowie fensterlose Fassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als zwei Meter beträgt, an den mit „(N)“ bezeichneten Baugrenzen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je ein Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.]
flaechenschluss
Ja
dachgestaltung
[Dachneigung: 15.0|Dachform: Flachdach]
GRZ
0.8
rechtscharakter
1000
rechtscharakterWert
Festsetzung BPlan
besondereArtDerBaulNutzung
2100
besondereArtDerBaulNutzungWert
Sonstiges Sondergebiet
sondernutzung
[Allgemein: Sondergebiet andere Nutzungen|Nutzung: Nahversorgung und Wohnen]