[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), für Beherbergungsgewerbe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf insgesamt 50 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad zulässig. Diese Dächer sind mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann
in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, mit Ausnahme
der Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 50 vom Hundert der Dachfläche betragen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände von Gebäuden zu mindestens 30 vom Hundert der Wandflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1m Wandlänge der zu begrünenden Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzen sind in den anstehenden Boden zu pflanzen, zu pflegen und zu
erhalten.][§2 Nr.7 | Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen in mindestens
gleicher Höhe wie die Behälter einzufassen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind für die an den Björnsonweg und die Wege Brinkstücken und Notenbarg angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das auf den privaten Grundflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den privaten Grünflächen sind die Leuchtmittel von Außenleuchten mit einer Wellenlänge zwischen 540 und 700 Nanometern und einer korrelierten Farbtemperatur bis maximal 3000 Kelvin auszustatten. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den Außenfassaden der Gebäude oder an den Bäumen mindestens fünf Nistkästen für Halbhöhlenbrüter, fünf Nistkästen für Höhlenbrüter und zehn Quartiere für Fledermäuse an artenschutzfachlich geeigneten Stellen fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.]