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refTextInhalt
- [§2 Nr.5 | Im Kerngebiet auf dem Flurstück 327 der Gemarkung Winterhude kann zugelassen werden, daß die nordwestliche und die nordöstliche Baugrenze jeweils bis zu 5,0 m durch einen Erker mit einer Grundfläche von höchstens 25 m , die nordwestliche Baugrenze bis zu 10,0 m durch eine Terrassen- und Treppenanlage und die Baugrenze an der Hudtwalckerstraße bis zu 3,0 m durch ein Vordach und Treppen überschritten werden.][§2 Nr.9 | Auf dem von den Flurstücken 327, 782 und 2725 gebildeten Baugrundstück müssen auf den nicht überbaubaren Flächen mindestens 4000 m2 von Unterbauungen und Oberflächenversiegelung frei bleiben. Auf dieser Fläche sind mindestens 20 großkronige Laubbäume (Hartholzarten) mit einem Mindestabstand von 10 m zu pflanzen und dauernd zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 327, 782 und 2725 ist eine Beheizung nur durch Fernwärme zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Flurstücken 327, 782 und 2725 sind Standplätze für Müllgefäße nur innerhalb der Gebäude unterzubringen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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