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- [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Fuhrunternehmen, Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Spielhallen, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.3 | Auf den nicht überbaubaren Flächen des Gewerbegebietes sind in einer Tiefe bis zu 12 m zur angrenzenden Wohnbebauung Nebenanlagen, Stellplätze sowie Flächen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen. Diese Flächen sind gärtnerisch zu gestalten, soweit sie außerhalb der Anpflanzungsgebote liegen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind für Wandflächen über 25 m Länge und 5 m Höhe vertikale Gliederungselemente zu verwenden.]
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