[§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge ist gegenüber dem Wohngebiet durch dichtwachsende Bäume und Sträucher abzuschirmen.]