[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des reinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Gebäudehöhen
dürfen für Aufzugsüberfahrten um bis zu 50 cm überschritten
werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
sowie den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,3 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis 0,7 überschritten werden.]