[§2 1. | In dem urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | In dem urbanen Gebiet ist eine Wohnnutzung in den ebenerdig zugänglichen Erdgeschossflächen unzulässig. Eingangsbereiche sowie Nebenflächen in untergeordnetem Maße für darüber liegende Wohnnutzungen sind zulässig.][§2 3. | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 5. | In dem urbanen Gebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für die Herstellung einer unterbauten Treppenanlage in dem mit „(a)“ bezeichneten Bereich bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 6. | In dem urbanen Gebiet sind ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m an dem fünfgeschossigen Gebäude zulässig.]