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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Für die sieben-, acht-, zehn-, zwölf- und dreizehngeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet sowie für die zwölf geschossige Bebauung im allgemeinen Wohngebiet können bis zu zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.]
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