[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind über dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Technische Aufbauten sind bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Pkw-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze für besondere Nutzergruppen zulässig, sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen zu mindestens 80 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu begrünen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 50 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Je 200 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher müssen in der Größe von mindestens 80 cm gepflanzt werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt zehn Fledermauskästen dauerhaft und fachgerecht anzubringen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt neun Nisthilfen für Gebäudebrüter dauerhaft und fachgerecht anzubringen.]