[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind in den mit „(a)“ bezeichneten Flächen
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone
und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flachgeneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung
zu errichten. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik,
Solaranlagen) sind ausnahmsweise bis zu einer
Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,32 im
allgemeinen Wohngebiet dürfen für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen,
das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien
erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.)
des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden
Fassung den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht
übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb
der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung
unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind die Haupterschließungswege
gebäudeseitig und die Hauszugänge einseitig mit Hecken
zu begrünen. Es sind Heckenpflanzen der Gehölzart Hainbuche
in einer Pflanzhöhe von mindestens 125 cm zu verwenden;
je Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten und der Fläche für Gemeinbedarf ist
für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² je
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten und der Fläche für Gemeinbedarf sind
die Dachflächen der Gebäude und Gebäudeteile mit einer
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht
zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Terrassen, der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens
80 v. H. betragen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten und der Gemeinbedarfsfläche sind die
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]