[§2 Nr.3 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.3.1 | Auf den mit „(A)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.3.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.13 | Die Neubebauung auf den mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sowie das Kindertagesheim sind an ein Blockheizkraftwerk oder an das Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Fernwärmeversorgungsnetz nicht besteht, können Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.]