XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_9f88dd97-3285-4ed3-8ded-f876978da163
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich der Straße Eidelstedter Brook und westlich der Holsteiner Chaussee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume sowie im Gewerbegebiet entlang der Holsteiner Chaussee und der Bundesautobahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet bleiben bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.9 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Im Gewerbegebiet sind außerdem 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind Fassaden, deren Tür- und Fensteranteil unter 10 v. H. der Wandfläche liegt, mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen.]
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